Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs verpflichtet, wenn sie ihrer Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, die der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht zugrunde gelegt worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110171.X03Im RIS seit
19.03.2001