RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0171

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs verpflichtet, wenn sie ihrer Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, die der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht zugrunde gelegt worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110171.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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