RS Vwgh 1991/1/16 89/01/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §63 Abs4;
B-VG Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0188 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12837 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Muttersprache eines Fremden nicht Deutsch, so berechtigt der Umstand, dass der Fremde sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht zu dem Schluss, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Rechtsmittelverzicht", "schriftliche Bescheidausfertigung" und "Einbringung einer Berufung" zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989010399.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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