RS Vwgh 1991/1/16 90/01/0211

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
EGVG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0159 90/01/0200

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsbehörde eine Person im Dienste der Strafjustiz zwecks Durchführung von Erhebungen vorgeladen, so bedarf es keiner näheren Qualifikation (Zeuge, Beteiligter usw) der im Dienste der Strafjustiz von der Verwaltungsbehörde zu vernehmenden Person.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010211.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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