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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Eine strenge Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe ist zulässig. Aus der Tatsache, daß in einzelnen Rechtsnormen der Lebensgefährte gleich einem Ehegatten behandelt wird (zB § 72 StGB), kann keineswegs eine "weitgehende Gleichstellung" der Lebensgemeinschaft mit der Ehe gefolgert werden. Derartiges wird so lange nicht angenommen werden können, als die maßgebenden Vorschriften des § 89 bis § 100 ABGB über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nur für Ehegatten und nicht auch für Lebensgefährten gelten
(Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130062.X04Im RIS seit
11.07.2001