RS Vwgh 1991/1/16 90/13/0062

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine strenge Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe ist zulässig. Aus der Tatsache, daß in einzelnen Rechtsnormen der Lebensgefährte gleich einem Ehegatten behandelt wird (zB § 72 StGB), kann keineswegs eine "weitgehende Gleichstellung" der Lebensgemeinschaft mit der Ehe gefolgert werden. Derartiges wird so lange nicht angenommen werden können, als die maßgebenden Vorschriften des § 89 bis § 100 ABGB über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nur für Ehegatten und nicht auch für Lebensgefährten gelten

(Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130062.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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