RS Vwgh 1991/1/16 89/13/0166

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis fallen unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ist, daß der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger deshalb zugute kommt, weil er in einem bestimmten Dienstverhältnis steht oder stand. Die Fassung des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ist somit eine sehr weite; sie umfaßt auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer von dritten Personen zukommen, wenn diese Leistungen ihre Wurzel in dem Dienstverhältnis haben. Die einem Geschäftsführer und Gsellschafter einer GmbH, die Arbeitsgesellschafterin einer KG ist, von der KG zufließenden Bezüge und Vorteile (hier: Überlassung eines Pkw, der im Betriebsvermögen der KG steht, zur betrieblichen und privaten Nutzung) sind nicht vom Arbeitgeber (der GmbH) der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130166.X01

Im RIS seit

16.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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