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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1407/80 E 16. Juni 1981 VwSlg 10491 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden; es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989010450.X01Im RIS seit
16.01.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010