RS Vwgh 1991/1/16 89/01/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1407/80 E 16. Juni 1981 VwSlg 10491 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden; es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989010450.X01

Im RIS seit

16.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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