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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Kein Dienstvertrag iSd § 47 EStG 1972 liegt vor, wenn der jeweilige Auftragnehmer, welcher seine Entgeltforderungen für erbrachte Leistungen in Form von Honorarnoten in Rechnung zu stellen hat, wobei sich dieses Entgelt "inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer" versteht, bei Kundenreklamationen verpflichtet ist, die fehlerhaften Arbeiten auf seine Kosten zu korrigieren und wonach es ihm jederzeit freisteht, unter seiner Verantwortung Hilfskräfte zu beschäftigen, es daher seinem Belieben anheim gestellt ist, sich bei seinen Arbeitsleistungen von Dritten vertreten zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130194.X03Im RIS seit
16.01.1991