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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Die außereheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau allein zieht sittliche Pflichten der Lebensgefährten gegeneinander nicht nach sich, wie sie zwischen Eheleuten bestehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß die Gefährten die für die Ehe wesentlichen gegenseitigen Pflichten nicht übernehmen wollen oder können. Die sittlichen Pflichten der Ehegatten haben aber gerade ihren Grund in der für die Ehe typischen Treuepflicht und Beistandspflicht. Um der Ehe in bezug auf die sittlichen Pflichten der Partner gleichgehalten zu werden, müßte sich die außereheliche Lebensgemeinschaft bereits auf Dauer gerade in Fällen, die Treue und gegenseitige Beistandsleistung erfordern, derart bewährt haben, wie sich dies aus der Ehe ergeben sollte. Nur dann können auch die einer Ehe vergleichbaren gegenseitigen sittlichen Pflichten der Partner zwischen Gefährten einer außerehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststellbar sein (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004). Eine Lebensgemeinschaft von eineinhalbjähriger Dauer ist zu kurz, um aus der Dauer allein schon ein in bezug auf die sittlichen Pflichten der Partner der Ehe gleichwertiges Gemeinschaftsverhältnis annehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130062.X02Im RIS seit
11.07.2001