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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1357;Rechtssatz
Wenn ein Ehegatte als "Mitkreditnehmer" seiner Ehegattin auftritt, um ihr die Erlangung eines Kredites zur Umschuldung vorehlicher Verbindlichkeiten zu ermöglichen, und daraus folgert, daß für ihn eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 vorliegt, so ist diese seine Rechtsansicht verfehlt; denn eine Belastung erwächst nur dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Aufnahme oder "Mitaufnahme" eines Kredites für einen nahen Angehörigen kann sich ein Steuerpflichtiger nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, sondern nur allenfalls aus sittlichen Gründen nicht entziehen (Hinweis E 19.9.1989, 89/14/0108). Derartige sittliche Gründe werden aber, ähnlich wie bei der Übernahme einer Bürgschaft bei Aufnahme eines Kredites zugunsten eines nahen Anhgehörigen nur dann angenommen werden können, wenn der Steuerpflichtige mit der Aufnahme bzw der Ermöglichung der Erlangung eines Kredites eine existenzbedrohende Notlage des nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg glaubt abwenden zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130037.X03Im RIS seit
05.04.2001