RS Vwgh 1991/1/16 89/13/0037

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
StPO 1975 §393 Abs4;
ZPO §40 Abs1;
ZPO §454;

Rechtssatz

Prozeßkosten sind nur dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 EStG 1972 anzusehen, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die AbgBeh hat daher konkret Feststellungen zu treffen, ob die Kosten eines Scheidungsverfahrens, in welchem der AbgPfl aus dem überwiegenden Verschulden seiner Gatttin von dieser geschieden wurde, als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind. Dies trifft weiters auch auf solche Kosten zu, die dem Abgabepflichtigen (100 Prozentiger Invalide) aus der Privatbeteiligung an einem gegen seine Gattin gemäß § 83 StGB eingeleiteten Strafverfahren erwachsen sind, in dem dieselbe auch verurteilt wurde. Auch von den Prozeßkosten hinsichtlich eines Besitzstörungsverfahrens kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß sie lediglich Folgen eines freiwilligen Verhaltens des Abgabepflichtigen darstellen, wenn dieses Verfahren von der Gattin des Abgabepflichtigen gegen diesen angestrengt wurde, nachdem er ihr, der als 100 Prozentiger Invalide zweifellos kaum verteidigungsfähig ist, nach verschiedenen tätlichen Angriffen von ihr auf seine Person das Betreten der ehelichen Wohnung untersagt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130037.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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