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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0089 E 13. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Wenn sich ein Steuerpflichtiger in seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann, liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern idR ein Werkvertrag vor (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 16 zu § 47). Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich eine Vertretung stattfindet, sondern ob das Rechtsverhältnis eine solche Vertretung erlaubt, oder ob danach die Arbeitsleistung vom Steuerpflichtigen selbst erbracht werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130194.X02Im RIS seit
16.01.1991