RS Vwgh 1991/1/16 89/13/0194

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0089 E 13. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn sich ein Steuerpflichtiger in seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann, liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern idR ein Werkvertrag vor (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 16 zu § 47). Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich eine Vertretung stattfindet, sondern ob das Rechtsverhältnis eine solche Vertretung erlaubt, oder ob danach die Arbeitsleistung vom Steuerpflichtigen selbst erbracht werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130194.X02

Im RIS seit

16.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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