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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Die Möglichkeit, gem § 115 BDG 1979 im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abzusehen, kommt für die Disziplinarbehörde jedenfalls erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Tatbestandsseite der Norm vorliegen. Nach dem klaren Wortlaut des § 115 BDG 1979 müssen sämtliche Voraussetzungen nebeneinander, dh selbständig (kumulativ) erfüllt sein, wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090168.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013