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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt kann der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungsgrund (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungsgrund) von Bedeutung sein (Hinweis E 12.6.1979, 289/79).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090154.X02Im RIS seit
17.01.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010