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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt auch im Disziplinarrecht insofern, als eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhaltes rechtens ausschließt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090168.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013