Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtlosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis E 29.6.1983, 81/09/0132).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090147.X06Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010