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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Solange von der Krnt LReg - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form noch nicht erlassen worden sind, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der Kärntner Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet
(Hinweis E 21.1.1988, 87/09/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090147.X01Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010