RS Vwgh 1991/1/17 90/09/0135

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0066 und E 13.12.1990, 90/09/0141). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090135.X02

Im RIS seit

17.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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