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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §83 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Aus § 86 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich, daß das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 83 BDG 1979 Voraussetzung für die Antragslegitimation des Beamten ist. Eine ausdrückliche Bestimmung, daß die Dienstbehörde bescheidförmig einen von ihr als unzulässig angesehenen Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung zurückzuweisen hätte und in der Folge die Leistungsfeststellungskommission von der Entscheidung über diesen Verfahrensgegenstand ausgeschaltet sein sollte, fehlt jedoch im Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090122.X01Im RIS seit
17.01.1991