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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung der BMAS (Hinweis B 26.9.1984, 84/09/0161). Eine gegen eine Schiedskommission (hier: beim LIA für Tirol) gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMAS
gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090001.X01Im RIS seit
27.03.2001