RS Vwgh 1991/1/17 91/09/0001

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
KOVG 1957 §86 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung der BMAS (Hinweis B 26.9.1984, 84/09/0161). Eine gegen eine Schiedskommission (hier: beim LIA für Tirol) gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMAS

gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090001.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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