RS Vwgh 1991/1/17 90/09/0168

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §121 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der vom Gesetzgeber

(im § 109 Abs 2 BDG 1979) als "Ermahnung" bezeichneten Maßnahme, das als Ausfluß des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes ein dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt, stellt keine Disziplinarstrafe dar; sie ist weder eine der in § 92 Abs 1 BDG 1979 erschöpfend aufgezählten materiellen Sanktionen, noch sind mit ihr dienstrechtliche Nachteile im Sinne des § 121 Abs 1 BDG 1979 verbunden. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinne dürfen als Mittel disziplinärer Verfolgung - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens - verhängt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090168.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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