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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §109 Abs1;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der vom Gesetzgeber
(im § 109 Abs 2 BDG 1979) als "Ermahnung" bezeichneten Maßnahme, das als Ausfluß des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes ein dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt, stellt keine Disziplinarstrafe dar; sie ist weder eine der in § 92 Abs 1 BDG 1979 erschöpfend aufgezählten materiellen Sanktionen, noch sind mit ihr dienstrechtliche Nachteile im Sinne des § 121 Abs 1 BDG 1979 verbunden. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinne dürfen als Mittel disziplinärer Verfolgung - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens - verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090168.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013