Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0066 und E 13.12.1990, 90/09/0141). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087/A).