RS Vwgh 1991/1/17 90/09/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1991
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/09/0155 2

Stammrechtssatz

Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090159.X02

Im RIS seit

17.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten