RS Vwgh 1991/1/18 90/18/0207

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Veröffentlicht am 18.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Beachte

Siehe neuer Kostenbeschluß vom 1991/02/15 90/18/0207 1. Der Bf brachte vor Abfertigung des E 1991/01/18 90/18/0207 über den Beschwerdegegenstand am 1. Feber 1991, gemäß § 36 Abs 8 VwGG unaufgefordert - mit Datum vom 17. Jänner 1991 - eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ein. Mit dem genannten Beschluß wurde dem Bf der Ersatz der Stempelgebühren für diesen Schriftsatz zuerkannt.

Rechtssatz

kein RS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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