Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8;Beachte
Siehe neuer Kostenbeschluß vom 1991/02/15 90/18/0207 1. Der Bf brachte vor Abfertigung des E 1991/01/18 90/18/0207 über den Beschwerdegegenstand am 1. Feber 1991, gemäß § 36 Abs 8 VwGG unaufgefordert - mit Datum vom 17. Jänner 1991 - eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ein. Mit dem genannten Beschluß wurde dem Bf der Ersatz der Stempelgebühren für diesen Schriftsatz zuerkannt.Rechtssatz
kein RS
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X07Im RIS seit
11.07.2001