RS Vwgh 1991/1/18 90/18/0207

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Veröffentlicht am 18.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ist ein Autotelefon durch einen Verkehrsunfall in seiner Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt worden, so besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Möglichkeit, Verbindung mit einer Polizeidienststelle herzustellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Meldepflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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