RS Vwgh 1991/1/18 90/18/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §282;
MRK Art25;
OGHG §22;
OGHGeO;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in ZfRV 1/1992, S 67 f;

Rechtssatz

Steht jemandem ein grundsätzlicher Anspruch auf Stattgebung eines Antrages gem § 282 AußStrG zu, so ist nicht entscheidend, ob er den Anschein vermittelt, es obliege ihm, im Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte den Inhalt einer österreichischen Norm (hier: der Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes) nachzuweisen, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die genannte Kommission ein diesbezügliches Ersuchen an ihn gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180173.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten