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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG §282;Beachte
Besprechung in ZfRV 1/1992, S 67 f;Rechtssatz
Steht jemandem ein grundsätzlicher Anspruch auf Stattgebung eines Antrages gem § 282 AußStrG zu, so ist nicht entscheidend, ob er den Anschein vermittelt, es obliege ihm, im Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte den Inhalt einer österreichischen Norm (hier: der Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes) nachzuweisen, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die genannte Kommission ein diesbezügliches Ersuchen an ihn gerichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180173.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009