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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die durch einen Angehörigen des gem § 4 Abs 5 StVO Besch erfolgte Verständigung von Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, daß infolge eines Verkehrsunfalls ein Telegraphenmast umgestürzt sei, vermag die gesetzlich gebotene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht zu ersetzen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X05Im RIS seit
11.07.2001