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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß über den Besch wegen einer früher begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretung schon einmal eine höhere Strafe verhängt wurde, macht den Strafbescheid hinsichtlich der Strafbemessung nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180273.X02Im RIS seit
11.07.2001