RS Vwgh 1991/1/18 90/18/0173

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Veröffentlicht am 18.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §282;
MRK Art25;
OGHG §22;
OGHGeO;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in ZfRV 1/1992, S 67 f;

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß sich die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes nicht an den einzelnen wendet, sondern - lediglich - "den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes" regelt, schließt nicht aus, daß die mittels Beschwerde befaßte Europäische Kommission für Menschenrechte dieser Regelung die Bedeutung eines G (im materiellen Sinn) beimißt, dessen vollständige und richtige Anwendung für den Standpunkt des Bf nicht von vornherein völlig unerheblich ist. Die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes ist somit als "Gesetz" iSd § 282 AußStrG zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180173.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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