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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG §282;Beachte
Besprechung in ZfRV 1/1992, S 67 f;Rechtssatz
Auch der Umstand, daß sich die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes nicht an den einzelnen wendet, sondern - lediglich - "den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes" regelt, schließt nicht aus, daß die mittels Beschwerde befaßte Europäische Kommission für Menschenrechte dieser Regelung die Bedeutung eines G (im materiellen Sinn) beimißt, dessen vollständige und richtige Anwendung für den Standpunkt des Bf nicht von vornherein völlig unerheblich ist. Die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes ist somit als "Gesetz" iSd § 282 AußStrG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180173.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009