RS Vwgh 1991/1/21 89/12/0078

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs1;
AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs2;
AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs5 lith;
AbfallbeseitigungsG Tir §40 Abs1;
AbfallbeseitigungsG Tir §40 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;

Rechtssatz

An die in dem in Rechtskraft erwachsenen (aufhebenden) Vorstellungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist die Gemeindebehörde zweiter Instanz gem § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 gebunden, wobei die Bindungswirkung nicht nur die Gemeinde, sondern auch die Vorstellungsbehörde selbst und auch den VwGH erfaßt und nicht nur in der Bindung an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe besteht (Hinweis E 17.12.1979, 863/78, VwSlg 9996/A/1979).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120078.X01

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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