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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs1;Rechtssatz
An die in dem in Rechtskraft erwachsenen (aufhebenden) Vorstellungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist die Gemeindebehörde zweiter Instanz gem § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 gebunden, wobei die Bindungswirkung nicht nur die Gemeinde, sondern auch die Vorstellungsbehörde selbst und auch den VwGH erfaßt und nicht nur in der Bindung an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe besteht (Hinweis E 17.12.1979, 863/78, VwSlg 9996/A/1979).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120078.X01Im RIS seit
21.01.1991