Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §165 Abs1;Rechtssatz
Bei der Regelung des § 165 Abs1 BKUVG handelt es sich um eine Übergangsbestimmung. Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift zum zweiten Unterabschnitt ("Übergangsbestimmungen zum 2ten Teil") als auch aus der textlichen Gestaltung dieser Bestimmung (arg:
Maßnahmen nach § 9 Abs 1 bis 3 PG - die vor Inkrafttreten des BKUVG getroffen wurden) und findet eine weitere Bestätigung in den EBzRV, 463 Blg 11 GP (Hinweis Teschner/Schneider BKUVG, Verlag des ÖGB, Wien 1968, S 255f Anm 2 und 3 zu § 165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120222.X01Im RIS seit
12.06.2001