RS Vwgh 1991/1/21 90/15/0055

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
LAO Slbg 1963 §54 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150055.X01

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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