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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §80;Rechtssatz
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150055.X01Im RIS seit
21.01.1991