Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Da - wie aus den Vorschriften der §§ 25 bis 29 RFG hervorgeht - die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes den im Art 133 Z 4 B-VG angeführten Ausschlußvoraussetzungen entspricht und das RFG auch nicht die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt hat, ist eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Beh wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120174.X02Im RIS seit
02.08.2001