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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Deshalb, weil der Beschwerdevertreter wegen mangelnder Information (im konkreten Fall: Nichtübermittlung von Urkunden) des Bf die Vollmacht kündigt, ist die Erteilung eines neuerlichen Verbesserungsauftrages nicht vorgesehen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150167.X02Im RIS seit
21.01.1991