RS Vwgh 1991/1/21 90/15/0167

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Deshalb, weil der Beschwerdevertreter wegen mangelnder Information (im konkreten Fall: Nichtübermittlung von Urkunden) des Bf die Vollmacht kündigt, ist die Erteilung eines neuerlichen Verbesserungsauftrages nicht vorgesehen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150167.X02

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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