RS Vwgh 1991/1/21 90/12/0250

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §33 Abs3;
StudFG 1983 §17 Abs1 idF 1989/304;
StudFG 1983 §21 Abs1 idF 1988/379;
StudFG 1983 §21 Abs2 idF 1988/379;
StudFG 1983 §31 idF 1988/379;

Rechtssatz

Gem § 31 StudFG ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 28 und 29 das AVG unter Bedachtnahme auf § 16 und § 17 Abs 5 anzuwenden. Ob allerdings deshalb auch § 33 Abs 3 AVG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, anzuwenden ist, hängt davon ab, ob es sich bei der im § 17 Abs 1 StudFG festgelegten Frist um eine verfahrensrechtliche bzw nicht nur um eine materiellrechtliche Frist handelt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4 Aufl Rdz 229). Dafür ist in bezug auf Fristen, die für die Vornahme von Handlungen gesetzt sind, entscheidend, ob die Handlung (auch) prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll. Dies ist für die auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs 1 StudFG, insbesondere nach dessen letztem Satz, zu bejahen. Der Umstand, daß die gegenständliche Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu welchem der Antrag bei der Behörde gestellt werden muß, ändert am Charakter der Frist selbst nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120250.X01

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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