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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nur in jenen Fällen darf sie kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, insbesondere nicht schon dann, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 29.11.1984, 84/06/0119).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050006.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009