RS VwGH Beschluss 1991/01/22 90/11/0144

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Rechtssatz

Durch den Ablauf des Bewilligungszeitraumes fällt das Rechtsschutzbedürfnis an der meritorischen Erledigung der Beschwerde, die sich gegen die Einschränkung der Streckenbewilligung auf eine bestimmte Transportmenge richtet, weg. Damit ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis E 19.12.1990, 90/03/0209).

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Im RIS seit
22.01.1991
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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