Durch den Ablauf des Bewilligungszeitraumes fällt das Rechtsschutzbedürfnis an der meritorischen Erledigung der Beschwerde, die sich gegen die Einschränkung der Streckenbewilligung auf eine bestimmte Transportmenge richtet, weg. Damit ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis E 19.12.1990, 90/03/0209).