RS Vwgh 1991/1/22 87/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 89/06/0171 4

Stammrechtssatz

Die Präklusion von Einwendungen ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen der Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluß der Bauverhandlung vorgebracht werden (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0122).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050006.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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