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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Hat der Bauwerber trotz verbindlich ausgesprochener Forderung der Berufungsbehörde das Bauansuchen auch mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß belegt, ist das Bauansuchen zurückzuweisen und nicht die Berufung abzuweisen. Durch eine als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu wertende Vorgangsweise der Berufungsbehörde wird der Bf in keinem vom VwGH iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG verletzt.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050137.X01Im RIS seit
22.01.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009