RS Vwgh 1991/1/22 90/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §97;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bauwerber trotz verbindlich ausgesprochener Forderung der Berufungsbehörde das Bauansuchen auch mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß belegt, ist das Bauansuchen zurückzuweisen und nicht die Berufung abzuweisen. Durch eine als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu wertende Vorgangsweise der Berufungsbehörde wird der Bf in keinem vom VwGH iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG verletzt.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050137.X01

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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