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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Hauptgewicht der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hat auf dem verkehrspsychologischen Befund zu liegen. Dem Sachverständigen ist es zwar nicht verwehrt, auch (von sich aus) die Vorgeschichte und die bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnenen subjektiven Eindrücke in seine Überlegungen miteinzubeziehen, sie können aber den verkehrspsychologischen Befund lediglich ergänzend unterstützen (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051 und E 29.5.1990, 89/11/0194).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110143.X04Im RIS seit
12.06.2001