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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §42 Abs3;Rechtssatz
§ 42 Abs 3 ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080279.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009