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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Durch eine im Umfang der Beförderungseinheit beschränkte Streckenbewilligung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Bewilligungswerbers denkbar, weil es für ihn ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder nicht. Der Behörde wäre es nämlich im Fall der Aufhebung verwehrt, für einen vor ihrer neuerlichen Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend eine Streckenbewilligung im begehrten Umfang zu erteilen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110144.X02Im RIS seit
22.01.1991Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008