RS Vwgh 1991/1/22 90/11/0144

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §34 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch eine im Umfang der Beförderungseinheit beschränkte Streckenbewilligung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Bewilligungswerbers denkbar, weil es für ihn ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder nicht. Der Behörde wäre es nämlich im Fall der Aufhebung verwehrt, für einen vor ihrer neuerlichen Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend eine Streckenbewilligung im begehrten Umfang zu erteilen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110144.X02

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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