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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 7 Wr NatSchG stellt das Vorliegen einer Bewilligung nach diesem Gesetz eine rechtliche Bedingung für die Erteilung einer Baubewilligung dar. Die Behörde hat die Entscheidung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz nicht abzuwarten, sondern im Hinblick auf § 73 AVG unverzüglich zu entscheiden, also bei Fehlen der naturrechtlichen Bewilligung das Bauansuchen abzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050207.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017