RS Vwgh 1991/1/22 87/05/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 7 Wr NatSchG stellt das Vorliegen einer Bewilligung nach diesem Gesetz eine rechtliche Bedingung für die Erteilung einer Baubewilligung dar. Die Behörde hat die Entscheidung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz nicht abzuwarten, sondern im Hinblick auf § 73 AVG unverzüglich zu entscheiden, also bei Fehlen der naturrechtlichen Bewilligung das Bauansuchen abzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050207.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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