RS Vwgh 1991/1/22 87/05/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines abweislichen Bescheides der Baubehörde, mit dem die Baubewilligung wegen Fehlens einer Bewilligung nach § 11 Abs 7 Wr NatSchG versagt wurde, steht einem neuerlichen Bauansuchen nach Vorliegen einer entsprechenden naturschutzbehördlichen Genehmigung nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050207.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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