RS Vwgh 1991/1/22 90/05/0121

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §50 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die von den Beschwerdeführern erhobene Einwendung ist als eine privatrechtliche Einwendung zu beurteilen, da sie sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung stützt. Nach den Bestimmungen der OÖ BauO steht aber eine privatrechtliche Vereinbarung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Der Rechtsstreit, ob eine solche Vereinbarung der erteilten Baubewilligung widerspricht, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden. Wenn die Einwendung dzt Eingang in einen Baubewilligungsbescheid gefunden hat, kann aus der Rechtskraft dieses Bescheides kein Recht darauf abgeleitet werden, daß ein vom ursprünglichen Vorhaben abweichendes Projekt angesichts einer in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der Rechtslage (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) baubehördlich nicht bewilligt werden darf. In einem geänderten Projekt wäre nämlich eine Änderung des Sachverhaltes und in einer geänderten rechtlichen Situation eine Änderung der Rechtslage zu erblicken, sodaß daher nicht von der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die Rede sein kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050121.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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