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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die von den Beschwerdeführern erhobene Einwendung ist als eine privatrechtliche Einwendung zu beurteilen, da sie sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung stützt. Nach den Bestimmungen der OÖ BauO steht aber eine privatrechtliche Vereinbarung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Der Rechtsstreit, ob eine solche Vereinbarung der erteilten Baubewilligung widerspricht, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden. Wenn die Einwendung dzt Eingang in einen Baubewilligungsbescheid gefunden hat, kann aus der Rechtskraft dieses Bescheides kein Recht darauf abgeleitet werden, daß ein vom ursprünglichen Vorhaben abweichendes Projekt angesichts einer in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der Rechtslage (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) baubehördlich nicht bewilligt werden darf. In einem geänderten Projekt wäre nämlich eine Änderung des Sachverhaltes und in einer geänderten rechtlichen Situation eine Änderung der Rechtslage zu erblicken, sodaß daher nicht von der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die Rede sein kann.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050121.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011