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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0043 E 15. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer gem § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv öffentliches Recht besteht. Wegen dieses von vornherein beschränkten Mitspracherechtes können Nachbarn Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf E vom 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974, 8.11.1976, 1615/76, VwSlg 9170 A/1976, 12.4.1984, 83/06/0246)
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050006.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009