Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4Rechtssatz
StVO 1960; mit §99 Abs1 litc ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht begründet worden; keine Bedenken gegen den Einleitungssatz des §99 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; bewußte Verweigerung der Blutabnahme; keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des §5 Abs6; keine Verletzung der persönlichen Freiheit
Schlagworte
Straßenpolizei, Alkoholisierung, Blutabnahme, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Sachentscheidung, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, Verwaltungsstrafrecht, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B327.1977Dokumentnummer
JFR_10199374_77B00327_01