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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0181 90/05/0185 90/05/0184Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0514/63 E 27. Juni 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Erklärung einer Partei ein beantragtes Projekt derzeit nicht ausführen zu können, berechtigt die Behörde, mit der Entscheidung zuzuwarten. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht und Übergang der Zuständigkeit an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde liegt in diesem Falle nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050180.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012