RS Vwgh 1991/1/22 90/05/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO Wr §70;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0181 90/05/0185 90/05/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0514/63 E 27. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erklärung einer Partei ein beantragtes Projekt derzeit nicht ausführen zu können, berechtigt die Behörde, mit der Entscheidung zuzuwarten. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht und Übergang der Zuständigkeit an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde liegt in diesem Falle nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050180.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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