RS Vwgh 1991/1/22 90/11/0149

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/22 90/11/0144 1

Stammrechtssatz

Durch den Ablauf des Bewilligungszeitraumes fällt das Rechtsschutzbedürfnis an der meritorischen Erledigung der Beschwerde, die sich gegen die Einschränkung der Streckenbewilligung auf eine bestimmte Transportmenge richtet, weg. Damit ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis E 19.12.1990, 90/03/0209).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110149.X01

Im RIS seit

22.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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