RS Vwgh 1991/1/22 87/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauO NÖ 1976 §87 Abs1;

Rechtssatz

Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz ist, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050006.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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