RS Vwgh 1991/1/22 90/08/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der gegen einen Bescheid gerichtete Antrag auf Aufhebung und Feststellung, es handle sich um einen nichtigen Verwaltungsakt, kann nur als Antrag auf Behebung des (rechtskräftig gewordenen) Bescheides gedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X02

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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