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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der gegen einen Bescheid gerichtete Antrag auf Aufhebung und Feststellung, es handle sich um einen nichtigen Verwaltungsakt, kann nur als Antrag auf Behebung des (rechtskräftig gewordenen) Bescheides gedeutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X02Im RIS seit
22.01.1991Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013